4.2.3.4. Gegen den ordentlichen Regelrechtsmittelweg lässt sich auch nicht einwenden, der Entscheid der Gemeindeversammlung über die ordentliche Einbürgerung von Ausländern stelle einen Volksentscheid dar, der – wenn überhaupt – nur einer gerichtlichen, nicht aber der Überprüfung durch eine Verwaltungsbehörde zugänglich sei, da auch 2009 Einbürgerungen 269