4.2.3.3. Ebenso gilt der zweistufige innerkantonale Regelrechtsmittelweg gemäss § 16 Abs. 1 erster Satz KBüG i.V.m. § 13 KBüG gegenüber Beschlüssen des Gemeinderats betreffend die Einbürgerung von Inländern sowie Entlassungen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wobei aufgrund der vorhandenen Kompetenzdelegation nicht der Regierungsrat, sondern das DVI als erste Rechtsmittelinstanz entscheidet (siehe vorne Erw. 2.3.2). 4.2.3.4.