gewichtige Gründe: 4.2.3.1. Ein zweistufiger Rechtsschutz gilt auch nach dem Gemeindegesetz, welches in § 105 GG gegen Entscheide von Organen der Gemeinden (und damit auch der Gemeindeversammlung) zunächst die Verwaltungsbeschwerde vorsieht. 4.2.3.2. In vergleichbarer Weise sind Einwendungen individuell Betroffener gegen Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane (z.B. Gemeindeversammlung) über Nutzungspläne und -vorschriften zunächst beim Regierungsrat anzufechten (vgl. § 26 BauG). 4.2.3.3. Ebenso gilt der zweistufige innerkantonale Regelrechtsmittelweg gemäss § 16 Abs. 1 erster Satz KBüG i.V.m.