§ 16 KBüG zu revidieren. Gerade in diesem Zusammenhang fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bereits irgendwelche Überlegungen in Richtung auf eine Durchbrechung des Regelrechtsmittelzugs gemäss VRPG bei der allfällig notwendig werdenden Änderung von § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG angestellt hätte (vgl. Prot. GR vom 5. Juni 2007, Art. 1132, S. 2278 f., Voten Hollinger und Regierungsrat Wernli). Damit muss insoweit der Regelrechtsmittelzug des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gelten. Für die Anwendung dieser Rechtsmittelordnung auch bei der Anfechtung ablehnender Einbürgerungsentscheide sprechen im Übrigen neben dem Wortlaut und der Systematik des VRPG weitere