Rat ging somit bei der Beratung des VRPG noch davon aus, dass der generelle Rechtsmittelausschluss von § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG bei Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung von Ausländern zulässig sei und stellte sich gar nicht die Frage nach der Ausgestaltung des Rechtswegs im Falle der Unzulässigkeit des Rechtsmittelausschlusses. 4.2.3. Vielmehr wurde in der Debatte ausdrücklich hervorgehoben, dass sich allenfalls infolge der Gesetzgebungsarbeiten im Bund (Änderung des Bürgerrechtsgesetzes) die Notwendigkeit ergeben könne, 268 Verwaltungsgericht 2009