mäss nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei Erlass der Bestimmung – damals zu Recht – (noch) von der Prämisse der politischen Natur des Einbürgerungsentscheids ausging und sich damit für ihn diese Frage gar nicht stellte. 4.2.2. Dieses Zwischenergebnis – bundesrechtliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfung, keine Aussage in § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG darüber, ob der gerichtlichen Überprüfung eine verwaltungsinterne Kontrolle vorauszugehen hat – steht im Einklang mit den Materialien, insbesondere mit der Behandlung der Frage nach dem Rechtsschutz gegenüber ablehnenden Einbürgerungsentscheiden im Rahmen der Beratung des VRPG durch den Grossen Rat.