3.3.2). Daher ist bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 KBüG danach zu fragen, wie der Gesetzgeber legiferiert hätte, wenn er um die Unrichtigkeit der Prämisse gewusst hätte, insbesondere ob er in diesem Fall eine direkte Anfechtung beim Verwaltungsgericht vorgesehen, d.h. auch dann die verwaltungsinterne Kontrolle des Einbürgerungsentscheids ausgeschlossen hätte. Eine Antwort auf diese Frage lässt sich aus § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG naturge- 2009 Einbürgerungen 267