Diese Regelung beruht auf der Prämisse, dass es sich beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung von Ausländern um einen politischen Akt handelt, welcher wegen seiner Qualität als freier Ermessensentscheid des Souveräns jeglicher Überprüfung entzogen sein soll. Diese Grundlage trägt indessen – wie dargelegt – von Bundesrechts wegen nicht mehr, sondern es ist im Gegenteil von einer Doppelnatur des Einbürgerungsentscheids als politischer Akt, aber auch als individuell-konkreter Verwaltungsakt auszugehen (siehe vorne Erw. 3.3.2).