Die Bestimmung enthält somit ihrem Wortlaut nach nicht nur einen – wie dargelegt unzulässigen – Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung entsprechender Entscheide der Gemeindeversammlung, sondern sie versperrt darüber hinaus auch den Weg des verwaltungsinternen Rechtsschutzes mittels Beschwerde. Diese Regelung beruht auf der Prämisse, dass es sich beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung von Ausländern um einen politischen Akt handelt, welcher wegen seiner Qualität als freier Ermessensentscheid des Souveräns jeglicher Überprüfung entzogen sein soll.