Damit stellt sich hier die Frage, ob der Entscheid der Gemeindeversammlung S. vom 18. Juni 2009 nicht zunächst mit Beschwerde beim Regierungsrat anzufechten ist. 4.2. 4.2.1. § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG schliesst jeglichen Rechtsschutz gegen Entscheide der Gemeindeversammlung über die ordentliche Einbürgerung von Ausländern aus. Die Bestimmung enthält somit ihrem Wortlaut nach nicht nur einen – wie dargelegt unzulässigen – Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung entsprechender Entscheide der Gemeindeversammlung, sondern sie versperrt darüber hinaus auch den Weg des verwaltungsinternen Rechtsschutzes mittels Beschwerde.