erst nach Ausschöpfung des verwaltungsinternen Rechtsmittels, zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Es ergibt sich ein zweistufiger Regelrechtsmittelweg mit einer verwaltungsinternen und einer verwaltungsexternen Instanz (ebenso Botschaft VRPG, S. 7 f., wonach ein ideales Instanzenmodell zwei Rechtsmittelinstanzen umfasst (erste Instanz: Ermessenkontrolle; zweite Instanz: unabhängige richterliche Instanz) sowie Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 5. Juni 2007, Art. 1132, S. 2273, Votum Regierungsrat Wernli). Damit stellt sich hier die Frage, ob der Entscheid der Gemeindeversammlung S. vom 18. Juni 2009 nicht zunächst mit Beschwerde beim Regierungsrat anzufechten ist.