29a BV als auch gegen Art. 50 BüG, da beide Vorschriften auf kantonaler Ebene eine gerichtliche Überprüfung von Einbürgerungsentscheiden verlangen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. Es ist festzustellen, dass der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen negative Entscheide über die ordentliche Einbürgerung gemäss § 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG nicht greift und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ablehnenden Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung gemäss der Generalklausel von § 54 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zulässig ist. 4. 4.1.