Gemäss Art. 113 BGG ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über ordentliche Einbürgerungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (vgl. zum Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 83 lit. b BGG). Für die kantonalen Vorinstanzen greift (durch den Verweis in Art. 114 BGG) Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als Vorinstanz des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. 3.4. Der generelle Ausschluss des Beschwerderechts gemäss § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG verstösst – wie dargelegt – sowohl gegen Art. 29a BV als auch gegen Art.