Einbürgerung keinen vorwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes haben" (BBl 2005, Nr. 48, S. 6953). Art. 50 BüG ist weiter hinsichtlich des kantonalen Rechtsschutzes so auszulegen, dass es sich um ein oberes kantonales Gericht handeln muss, sofern nur eine gerichtliche Instanz vorgesehen wird. Dies ergibt sich aus Art. 50 BüG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Gemäss Art.