2.2) geht davon aus, dass Einbürgerungsentscheide nicht zu den Ausnahmefällen zählen, für welche der Bund oder die Kantone einen Ausschluss von der Rechtsweggarantie vorsehen können. Der Ausschluss jeglichen Rechtsschutzes gegen Einbürgerungsentscheide der Gemeindeversammlung gemäss § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG erweist sich somit als verfassungswidrig. 3.3.2. Dieses Ergebnis wird ausdrücklich durch die Neufassung von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0, Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007, AS 2008 S. 5911 f., in Kraft seit 1. Januar 2009) bestätigt, der die Kan-