3.3. 3.3.1. Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Art. 29a BV). Die neuere Lehre und Rechtsprechung (vgl. ANDREAS KLEY, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29a BV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29a N 34 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009 [1D_1/2009], Erw. 2.2) geht davon aus, dass Einbürgerungsentscheide nicht zu den Ausnahmefällen zählen, für welche der Bund oder die Kantone einen Ausschluss von der Rechtsweggarantie vorsehen können.