Dazu bestand indessen für ihn auch kein Anlass, gelangte er doch erst aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, welche auf die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinweist, ans Verwaltungsgericht (zur Rechtsmittelbelehrung siehe hinten). Damit geht der Beschwerdeführer (ebenso wie die Gemeinde S., das DVI und der Regierungsrat) der Sache nach davon aus, es müsse entgegen § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG die Möglichkeit der richterlichen Überprüfung von ablehnenden Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung bestehen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 264 Verwaltungsgericht 2009