Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich geltend, § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG verletze den Anspruch auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Dazu bestand indessen für ihn auch kein Anlass, gelangte er doch erst aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, welche auf die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinweist, ans Verwaltungsgericht (zur Rechtsmittelbelehrung siehe hinten).