Mit der Bestimmung soll bereits innerkantonal reagiert werden können, wenn ein Sachgebiet zu Unrecht dem gerichtlichen Rechtsschutz entzogen worden ist, damit nicht zuerst ein Bundesgerichtsentscheid ergehen muss, der den Kanton zur Änderung zwingt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [Botschaft VRPG], S. 66). 3.2. Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich geltend, § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG verletze den Anspruch auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde.