Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrats, des Grossen Rats oder der Einbürgerungskommission des Grossen Rates ist die Beschwerde gemäss § 16 Abs. 1 zweiter Satz KBüG – im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 erster Satz KBüG – generell ausgeschlossen. Mit der genannten Norm besteht somit eine Sonderbestimmung im Sinne von § 54 Abs. 3 VRPG, welche die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich ausschliesst. 3. 3.1. Gemäss § 54 Abs. 4 VRPG ist indes die Beschwerde auch in den Fällen von Abs. 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird.