Im Gegensatz dazu trifft der Gemeinderat im hier massgebenden Einbürgerungsverfahren für Ausländer diejenigen Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich sind und legt anschliessend, wenn die Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind, das Gesuch der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor (§ 11 Abs. 2 KBüG). Nach Rechtskraft des (positiven) Beschlusses der Gemeindeversammlung übermittelt der Gemeinderat die Akten dem DVI, welches seinerseits die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung einholt und dann die Akten mit Bericht und Antrag an die Ein-