SAR 121.100). 2.3.2. Gemäss § 13 KBüG ist der Gemeinderat zuständig für Einbürgerungen von Schweizerbürgern (ebenso wie für Entlassungen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht). Als Rechtsweg gegen solche Beschlüsse des Gemeinderats sieht § 16 Abs. 1 erster Satz KBüG die Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) sowie gegen dessen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. 2.3.3.