schluss im Sinne des Ausnahmekatalogs gemäss § 54 Abs. 2 VRPG oder nach § 54 Abs. 3 VRPG vorliegt. 2.2. § 54 Abs. 2 VRPG schliesst für verschiedene Sachbereiche ausdrücklich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus (vgl. die Aufzählung in § 54 Abs. 2 lit. a - h). Hier liegt keiner der in § 54 Abs. 2 lit. a - h VRPG genannten Ausschlussgründe vor. 2.3. 2.3.1. § 54 Abs. 3 VRPG behält für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusätzlich Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen vor. In Betracht fällt hier allein das Gesetz vom 22. Dezember 1992 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG; SAR 121.100).