2.3. Ebenfalls nachvollziehbar ist im vorliegenden Fall das Bedürfnis der Vergabestelle nach einem MRI-Gerät vom Hersteller des bereits vorhandenen MRI-Gerätes L. im Hinblick auf den vorgesehenen Personaleinsatz, wonach das zuständige radiologische Fachpersonal entsprechend dem Betriebskonzept im Rotationsprinzip sowohl in C. als auch in D. eingesetzt wird und beide Geräte zu bedienen hat.