Der von der Vergabestelle verlangte Durchmesser der Magnetöffnung von 70 cm erscheint als eine sachlich begründete und demzufolge zulässige technische Spezifikation. Eine diskriminierende und damit rechtsverletzende Spezifizierung des Beschaffungsobjekts ist trotz der damit verbundenen Beschränkung des Anbieterkreises nicht gegeben. 2.3.