Im Zusammenhang mit der Höhe der Kostenbeteiligung hat die Vorinstanz festgehalten, eine solche solle einerseits der finanziellen Leistungsfähigkeit und andererseits den persönlichkeitsspezifischen Möglichkeiten eines Gefangenen entsprechen. Die Kostenbeteiligung dürfe nicht höher ausfallen als die Arbeitsleistungen, die der Insasse zugunsten der Vollzugseinrichtung erbringen könnte.