Dies scheint konsequent. Die Bestimmung des Art. 380 StGB hat eher disziplinarischen Charakter, will aber auch eine Benachteiligung der mitarbeitenden Gefangenen vermeiden, die mit ihrer Arbeitsleistung an die Vollzugskosten beitragen (Thomas Maurer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2007, Art. 380 Rz. 7). 2.3. 2.3.1. Im Zusammenhang mit der Höhe der Kostenbeteiligung hat die Vorinstanz festgehalten, eine solche solle einerseits der finanziellen Leistungsfähigkeit und andererseits den persönlichkeitsspezifischen Möglichkeiten eines Gefangenen entsprechen.