In diesem Sinne konkretisiert § 98 SMV unter dem Titel "Kostenverlegungsverfahren", dass die Kosten des Strafvollzugs und der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vorbehältlich der Fälle gemäss § 100 SMV im Grundsatz der Kanton trägt, wobei nach § 100 SMV ("Normalvollzug und Verwahrung") die Vollzugsbehörde die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse der Verurteilten prüft, wenn eine Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 Abs. 2 lit. b oder c StGB in Betracht kommt. Die Rechtslage ist mit Blick auf das Gesetz klar: Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert. Dies scheint konsequent.