oder c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt. 3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten." Die entsprechende Regelung findet sich im kantonalen Recht in der Strafprozessordnung. § 242 StPO, der gemäss § 244 StPO sinngemäss auch für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt, lautet: " 1 Die Kosten des Vollzuges der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. (…) 2