Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. 2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.