2. 2.1. Die Vorinstanz stützt die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beteiligung an den Vollzugskosten auf Art. 380 Abs. 2 lit. b StGB sowie auf § 242 StPO. 2.2. Ob und inwieweit der Verurteilte die Vollzugskosten zu tragen hat, richtet sich nach Art. 380 StGB: Die Kantone tragen die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs, wobei der Verurteilte nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und in angemessener Weise an den Kosten beteiligt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007 [6S.530/2006], Erw. 6.4). Wörtlich lautet Art. 380 StGB folgendermassen: " 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.