AHVG, dass die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Rentenleistungen, seien es Leistungen der AHV, der IV oder anderer Leistungsgerbringern, vermag daher für sich allein keine Entbindung von der Arbeitspflicht begründen, soweit der Insasse gesundheitlich zur Arbeit fähig ist. 1.5. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass für den verwahrten Beschwerdeführer auch nach Erreichen des Pensionsalters eine Arbeitspflicht besteht. 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 105