1.4.5. Im Übrigen ist die Aussage des Beschwerdeführers, gemäss geltender AHV-Gesetzgebung bestehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Arbeitspflicht mehr, in dieser Form nicht zutreffend. Art. 21 AHVG besagt lediglich, dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente haben. Entsprechend formuliert Art. 3 AHVG, dass die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.