rücksichtigen ist. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg hält in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer als Verwahrungsgefangener ohne ausdrückliche Zustimmung der Fachkommission und der Vollzugsbehörde nicht ausserhalb der Anstaltsmauern beschäftigt werden dürfe. Auf der Homepage der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sind die zahlreichen Betriebe aufgelistet, welche Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten.