Zur Arbeit außerhalb einer Anstalt dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von denen ein Missbrauch der mit der Außenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzuges nicht zu befürchten ist. Entsprechend sieht § 3 der Verordnung über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vor, dass beim Vollzug u.a. stets das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit zu be- 104 Verwaltungsgericht 2009