Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen diese Feststellung an sich. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Anwesenheit am Arbeitsplatz und eine durchschnittliche Arbeitsleistung ohne Weiteres zulässt. Dass ein Arbeitseinsatz in der Landswirtschaft, wie ihn der Beschwerdeführer offenbar gewünscht hat, aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, dürfte auch dem sich in Verwahrung befindlichen Beschwerdeführer klar (gewesen) sein. Zur Arbeit außerhalb einer Anstalt dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von denen ein Missbrauch der mit der Außenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzuges nicht zu befürchten ist.