Grundsätzlich ist also jeder arbeitsfähige Strafgefangene und Verwahrte verpflichtet, Arbeit zu leisten - dies unabhängig vom Alter. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Arbeitseinsatz, insbesondere in einem körperlich weniger anstrengenden Bereich, weiterhin zulasse; dies trotz der Tatsache, dass er das AHV-Pensionsalter bereits seit mehreren Jahren überschritten habe und eine Beeinträchtigung durch eine schwere psychische Störung bestehe. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen diese Feststellung an sich.