1.4.4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Arbeit so weit als möglich den Fähigkeiten, der Ausbildung und den Neigungen des Gefangenen zu entsprechen. § 62 Abs. 3 SMV spricht davon, dass bei kranken, gebrechlichen und betagten Personen sowie bei Schwangeren und Müttern mit Kleinkindern zugunsten der Gefangenen von den Regeln des Vollzugs von Strafen und Massnahmen abgewichen werden könne. Grundsätzlich ist also jeder arbeitsfähige Strafgefangene und Verwahrte verpflichtet, Arbeit zu leisten - dies unabhängig vom Alter.