wieder in Freiheit leben wird, weshalb es unabdingbar ist, dass während des Strafvollzuges u.a. durch Arbeit sein soziales Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben, gefördert werden. Entsprechend wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der Vollzugsplanung als allgemeine Zielsetzung u.a. auch die "berufliche und soziale Wiedereingliederung soweit möglich" genannt. 1.4.4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Arbeit so weit als möglich den Fähigkeiten, der Ausbildung und den Neigungen des Gefangenen zu entsprechen.