O., S. 388). 1.4.2. Dementsprechend beschreibt § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 unter dem Titel "Vollzugsziele", dass der Vollzug durch Erziehung, Betreuung, Behandlung, Bildung, sinnvolle Freizeitgestaltung sowie durch Arbeit bessernd auf die Gefangenen wirken soll, um diesen nach der Entlassung ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. So sollen Fähigkeiten gefördert werden, die auch nach der Entlassung nützlich sind; d.h. eingeübte Fähigkeiten (fachliche Kompetenzen, Disziplin, Einsatz) sollen nach der Entlassung nutzbringend eingesetzt werden können.