Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, indem sie die Beschäftigung im Straf- und Massnahmenvollzug aus diesen Gründen als wichtigen Bestandteil für das Erreichen des Vollzugsziels, das soziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern, sieht, zumal die Arbeit auch auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration zielt. Denn nicht zuletzt soll der Vollzug der Freiheitsstrafe dazu beitragen, die Eingliederungschancen der Gefangenen zu verbessern, denn die primäre Legitimation der staatlichen Strafe liegt in der Verhinderung künftiger Straftaten (vgl. dazu auch Baechthold, a.a.O., S. 388).