1.4.1. Zweifellos ist der Arbeitseinsatz im Straf- und Massnahmenvollzug nicht mit einem ordentlichen Arbeitsverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichbar. Bei der Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007 [8C_176/2007], Erw. 4.2).