Diese seien im Rahmen von arbeitstherapeutischen Massnahmen gezielt zu fördern. Somit seien grundsätzlich auch pensionierte Strafgefangene während des Vollzugs zur Arbeit verpflichtet, welche ihrem körperlichen und geistigen Zustand entspricht. Gerade bei längeren Strafen bilde die Arbeit eine willkommene Abwechslung und Strukturierung des Anstaltsalltages (a.a.O., Art. 82 Rz. 8). 1.4. 1.4.1. Zweifellos ist der Arbeitseinsatz im Straf- und Massnahmenvollzug nicht mit einem ordentlichen Arbeitsverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichbar.