In diesem Zusammenhang führen Hans-Ulrich Meier / Ernst Weilenmann im Basler Kommentar Strafrecht I (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2007) aus, die Arbeitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenversicherung bezogen oder bereits das ordentliche Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben. Diese seien im Rahmen von arbeitstherapeutischen Massnahmen gezielt zu fördern.