1.3.4. Gemäss Art. 83 StGB (vgl. auch den hiervor zitierten § 66 Abs. 2) erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Abs. 1). Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Abs. 2). 1.3.5. Das Gesetz sieht keine Altersbegrenzung für die Arbeitspflicht im Strafvollzug vor. In diesem Zusammenhang führen Hans-Ulrich Meier /