Für die geleistete Arbeit beziehungsweise für an deren Stelle besuchte Ausbeziehungsweise Weiterbildung erhalten die Gefangenen ein angemessenes Entgelt beziehungsweise eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die Höhe des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats über das Arbeitsentgelt. Sie legt die Art der Auszahlung oder Gutschrift fest." 100 Verwaltungsgericht 2009