mäss anwendbar erklärt. 1.3.3. Entsprechend Art. 81 Abs. 1 StGB hält § 66 SMV das Folgende fest: " 5. Arbeit und Ausbildung 1 Die Gefangenen im Normalvollzug sind zur Arbeit oder Ausbildung verpflichtet, soweit die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt (…). 2 Für die geleistete Arbeit beziehungsweise für an deren Stelle besuchte Ausbeziehungsweise Weiterbildung erhalten die Gefangenen ein angemessenes Entgelt beziehungsweise eine angemessene Vergütung.