in: ZStrR, Aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung; Festschrift zum 50jährigen Bestehen der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft, Bern 1992, S. 383 ff.). Art. 81 Abs. 1 des geltenden Schweizerischen Strafgesetzbuches hält fest, dass der Gefangene zur Arbeit verpflichtet ist, wobei die Arbeit so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB (Marginalie: "Vollzug von Massnahmen") wird der Eingewiesene zur Arbeit angehalten, sofern er arbeitsfähig ist und soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81 bis 83 StGB werden in diesem Zusammenhang als sinnge-