Aufgrund der Erreichung des ordentlichen Pensionsalters könne der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit angehalten werden. 1.3. 1.3.1. (…) Das geltende Schweizerische Strafgesetzbuch nennt als allgemeines Vollzugsziel in Art. 75 Abs. 1 Satz 1, das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Mit anderen Worten soll der Strafvollzug auf Resozialisierung und Rückfallsvermeidung ausgerichtet sein. Die Gefangenen sind gemäss dem Wortlaut des Strafgesetzbuches verpflichtet, aktiv bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken.