es sei "äusserst stossend", wenn ein seit mehreren Jahren pensionierter Insasse zur Arbeit verpflichtet werde. Es könne nicht sein, dass von einem Insassen Arbeit verlangt werde und diese angebliche Arbeitspflicht mit der schweizerischen Rechtstradition begründet werde, wenn gemäss geltender AHV-Gesetzgebung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Arbeitspflicht mehr bestehe. Aufgrund der Erreichung des ordentlichen Pensionsalters könne der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit angehalten werden.